Rechtliches

Code of Conduct

Rechtliches

Verhaltenskodex

1. Präambel

Der Bundesverband der gewerblichen Energienutzer Deutschland (BVGE) ist ein auf Landes- und Bundesebene tätiger energiewirtschaftlicher Interessenverbund von Unternehmen aller Größenordnungen aus allen Sektoren und Wirtschaftszweigen.

Der BVGE ist sich seiner Rolle in der Gesellschaft und seiner Verantwortung gegenüber seinen Mitgliedern, Geschäftspartnern, Mandanten und Angehörigen der öffentlichen Verwaltung sowie politischen Mandats- und Funktionsträgern bewusst.

Dies vorausgeschickt legt dieser Verhaltenskodex (Code of Conduct) fest, nach welchen wertebasierten Grundsätzen der BVGE seine Geschäfte führt.

Unter Compliance wird die Einhaltung aller Bestimmungen verstanden, die das Verhalten der Obersten Leitung (Geschäftsführung) und aller Mitarbeiter des BVGE regeln. Hierunter sind vor allem geltende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu verstehen. Compliance umfasst alle Geschäftsbereiche und Prozesse des BVGE.

Diese Verhaltensrichtlinie dient der Anleitung der Obersten Führung und aller Mitarbeiter des Unternehmens ein ethisch-moralisches und rechtskonformes Verhalten im Arbeitsalltag umzusetzen und unterstreicht, dass die Unternehmens-Compliance ein Fundament der Unternehmenskultur des BVGE darstellt.

Dennoch kann und darf diese Verhaltensrichtlinie nicht als eine universelle, auf jede Situation anwendbare Anleitung verstanden werden. Vielmehr erwartet der BVGE von der Obersten Führung und allen Mitarbeitern grundsätzlich den eigenen Verstand und die eigene Urteilskraft anzuwenden, um das eigene Verhalten kontinuierlich selbstkritisch zu hinterfragen und Eigenverantwortung zu übernehmen. In Situationen der eigenen Verunsicherung wird von allen Mitarbeitern erwartet, dass sie sich beim jeweiligen Vorgesetzten oder einem Mitarbeiter der Compliance-Abteilung Beratung und Unterstützung einfordern.

Die in dieser Compliance-Richtlinie beschriebenen Verhaltensgrundsätze können jederzeit durch zusätzliche Dokumente ergänzt werden. Insofern diese Richtlinie zukünftig abweichend von novellierten oder neu eingeführten Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien steht, gelten die jeweils strengeren Regeln.

 

2. Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien

Die Oberste Leitung sowie alle Mitarbeiter des BVGE müssen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für den BVGE zu jeder Zeit und in allen Situationen geltendes Recht, Gesetze, Verordnungen und Richtlinien einhalten. Neben den Schulungen durch den BVGE wird von den Mitarbeitern erwartet, dass sie sich mit den für ihren Tätigkeitsbereich geltenden rechtlichen Vorgaben selbstständig vertraut machen.

Der BVGE legt zudem hinsichtlich Geschäftspartnern größten Wert auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien sowie deren Integrität.

3. Ethische Grundsätze

Das ethische Fundament unseres Geschäftsgebarens basiert auf Integrität, Zuverlässigkeit, Verbindlichkeit, Vertraulichkeit, Ehrlichkeit, Unabhängigkeit, Unbestechlichkeit, Verantwortungsbewusstsein, Respekt und Fairness. Diese ethischen Grundsätze bestimmen unser Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit, Kunden, Geschäftspartnern sowie Behörden und Institutionen. Der BVGE erwartet von der Obersten Führung und allen Mitarbeitern sich im Rahmen ihrer Tätigkeit für den BVGE zu jedem Zeitpunkt nach den zuvor genannten ethischen Grundsätzen zu verhalten. Gegensätzliches Verhalten wird nicht toleriert.

4. Bestechung und Korruption

Im Zusammenhang mit der Ausübung einer Tätigkeit für den BVGE ist jedwede Form der Annahme oder der Gewährung eines geldwerten Vorteils von oder gegenüber Dritten zur Erlangung eines persönlichen oder geschäftlichen Vorteils verboten.

Geldwerte Vorteile, die einen geringen Wert (in der jeweils aktuell gültigen Definition) übersteigen und den Mitarbeitern von der BVGE angeboten werden, müssen unverzüglich gegenüber der Obersten Führung und einem Mitarbeiter der Compliance-Abteilung gemeldet werden. Wenn Zweifel hinsichtlich des Wertes und der Erlaubnis der Annahme beim Mitarbeiter bestehen, hat dieser seinen jeweiligen Vorgesetzten oder einen Mitarbeiter der Compliance-Abteilung zu kontaktieren und um dessen Einschätzung zu fragen. Bargeldangebote gleich welchen Betrages dürfen weder angeboten noch angenommen werden.

Spenden oder Sponsorings des BVGE sind nur nach Freigabe durch die Oberste Leitung und der Compliance-Abteilung möglich, wenn die Prinzipien der Transparenz, der Angemessenheit, der Nichteinflussnahme und der Trennung vertraglich zuvor mit dem Empfänger vereinbart wurden.

5. Vertraulichkeit

Alle nicht öffentlichen Informationen über Geschäftspartner, Mandanten, Kunden oder sonstiger mit dem BVGE in Verbindung stehender Dritter, die der Obersten Führung und den Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für den BVGE zur Kenntnis gelangen, müssen grundsätzlich vertraulich behandelt werden.

Vertrauliche und nicht öffentliche Informationen dürfen nur nach den Bestimmungen interner Regeln oder gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden. Die regel- und gesetzeskonforme Informationsweitergabe muss vor einem unbefugten Zugriff Dritter durch geeignete Maßnahmen geschützt werden. Das zuvor Gesagte trifft auch auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeits- oder Vertragsverhältnisses mit dem BVGE zu.

Besondere Sorgfalt im Umgang mit nachfolgenden Daten, wird von der Obersten Führung und allen Mitarbeitern verlangt: personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse, sensible Daten (z.B. Unternehmensstrategien, Fusionen und Übernahmen, Geschäftstransaktionen, Preise und Kalkulationen). Die Oberste Führung und alle Mitarbeiter sind dazu verpflichtet die IT-Sicherheitsrichtlinien umzusetzen und insbesondere Passwörter, Datenträger und Schlüssel vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

6. Interessenskonflikte

Die Bandbreite der Ursachen, wodurch Mitarbeiter in einen Interessenkonflikt mit dem BVGE, deren Geschäftspartner, Mandanten, Kunden oder sonstiger mit dem BVGE in Verbindung stehender Dritter geraten können, ist groß. Die Oberste Führung und alle Mitarbeiter sind dazu aufgerufen, jedwede Situation zu vermeiden, die in einem Interessenskonflikt münden kann. Da dies nicht immer möglich sein wird, werden die Mitarbeiter im Falle des Eintritts eines Interessenskonfliktes aufgefordert unverzüglich mit ihrem Vorgesetzten oder einem Mitarbeiter der Compliance-Abteilung Kontakt aufzunehmen, um zu besprechen, wie mit der Situation umzugehen ist.

Die Oberste Führung und alle Mitarbeiter des BVGE können außerhalb ihrer Tätigkeit in der Freizeit aktiv oder passiv am kulturellen, sportlichen, gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben teilnehmen. Eine solche Teilnahme darf nicht im Widerspruch mit den ethischen Grundsätzen und Zielen, sowie der Funktion der jeweiligen Person innerhalb des BVGE stehen.

7. Umgang mit Verstößen gegen diese Verhaltensregeln

Bei den zuvor genannten Verhaltensregeln handelt es sich nicht um Lippenbekenntnisse. Dieser Verhaltenskodex ist integraler Bestandteil der Unternehmenskultur und Corporate-Compliance des BVGE. Die Oberste Leitung und alle Mitarbeiter sind dafür verantwortlich, dass diese Regeln zu jeder Zeit und in allen Geschäftsbereichen und Prozessen eingehalten werden.

Der BVGE toleriert keine Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex. In Abhängigkeit von der Schwere und dem Ausmaß eines Verstoßes wird der BVGE disziplinarische Maßnahmen (Ermahnung, Abmahnung, Entlassung) und/oder zivil- oder strafrechtliche Maßnahmen einleiten.

Alle Mitarbeiter sind aufgefordert relevante Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex dem direkten Vorgesetzten und/oder der Compliance-Abteilung zu melden. Alle Hinweise werden streng vertraulich behandelt.

Wo Sie uns finden

Nerzweg 5
57072 Siegen
info@bvge.energy

Mo.–Fr. 09.00–16.00 Uhr
+49 271 338 893 90

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